AUKTIONSBEDINGUNGEN
COURAGE | Auktion - Reaktion
1. Die Lang Tichy GbR (im folgenden auch Anbieter oder Versteigerer) führt Kaufanträge/ Bestellungen in Form einer so genannten Internet-Auktion auf der Internet-Website http://auktion-reaktion.de und der allgemeinen Unternehmens-Website https://limbusgoods.de/ ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Regelungen durch. Der Anbieter bietet Kaufgegenstände unterschiedlicher Einlieferer:Einlieferinnen an.
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für den Verkauf von Waren im Rahmen der Auktion durch den Anbieter verbindlich. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Anbieters erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen der Bieter:innen/Käufer:innen wird ausdrücklich widersprochen.
1.2 Die Abgabe eines Gebotes bedeutet die Anerkennung der
Versteigerungsbedingungen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sämtlicher hier gelisteter Regelungen. Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt.
2. Der Erlös sämtlicher Auktionen kommt zu 100% dem „Woman Life Freedom Collectiv“ zu.
2.1 Die zur Versteigerung erwerbbaren Gegenstände sind Spenden benannter oder unbenannter Spender:innen. Darum wird kein Aufgeld erhoben.
2.2 Weder die Spender:innen noch die Anbieter erzielen Einnahmen aus dem Verkauf.
Die Preise orientieren sich nicht an den üblichen u. U. höher liegenden
Verkaufspreisen, sondern sind unabhängige von dem Anbieter festgelegte
Auktionspreise.
3. Die Beschreibungen der Versteigerungsgegenstände sind keine zugesicherten Eigenschaften gemäß § 443 BGB. Der Anbieter übernimmt keine Haftung für Mängel, Vollständigkeit und Richtigkeit der Beschreibung. Gegen den Anbieter/Versteigerer gerichtete Beanstandungen können nach dem Zuschlag nicht berücksichtigt werden.
3.1 Die nach bestem Wissen und Gewissen erfolgten Beschreibungen und Abbildungen der Versteigerungsgegenstände, sowie Darstellungen in sonstigen Medien des Verkäufers (Internet, Instagram, sonstige Bewerbungen u.a.) begründen keine Garantie und sind keine vertraglich vereinbarten Beschaffenheiten i.S.d. § 434 BGB, sondern dienen lediglich der Information. Die Tatsache einer Begutachtung durch den Anbieter oder eines von diesem beauftragten Unternehmens/eines Gutachters als solche stellt keine
Beschaffenheit bzw. Eigenschaft des Kaufgegenstands dar.
4. Jede:r Bieter:in hat vor Beginn der Versteigerung Namen, Anschrift und eine E-Mail-Adresse anzugeben. Dies gilt auch, wenn sie:er sich als Vertreter:in an Versteigerungen beteiligt. Im Zweifel erwirbt ein:e Bieter:in im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
4.1 Gemäß Geldwäschegesetz (GwG) ist der Anbieter verpflichtet, den Bieter:innen/Erwerber:innen bzw. den:die an einem Erwerb Interessierte:n (also schon bereits in der Anbahnungsphase) sowie ggf. eine:n für diese auftretenden Vertreter:in und den “wirtschaftlich Berechtigten” i.S.v. § 3 GwG zum Zwecke der Auftragsdurchführung zu identifizieren sowie die erhobenen Angaben und eingeholten Informationen aufzuzeichnen und aufzubewahren. Der vorbezeichnete Bieter/Erwerber bzw. zum Erwerb Interessierte, bzw. dessen Vertreter ist hierbei zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere zur Vorlage der erforderlichen Legitimationsdaten nach 4.
4.2 Der Anbieter ist berechtigt, sich Kopien oder sonstige Vervielfältigung unter
Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu fertigen.
4.3 Bieter:innen/Erwerber:innen bzw. an dem Erwerb interessierte Personen versichern, dass die vorgelegten Legitimationdaten und erteilten Auskünfte zutreffend sind.
5. Der Verkauf des Auktionsgegenstands erfolgt unmittelbar nach Ablaufen der Gebotsfrist (5 Tage / fünf Tage). Der Kaufpreis ist mit dem Höchstgebot bei Zeitablauf fällig. Die höchstbietende Person zum Zeitpunkt der final abgelaufenen Gebotsfrist ersteigert den Auktionsgegenstand.
5.1 Die Teilnahme an der Auktion durch das Mitbieten verpflichtet zur Abnahme im Fall des erfolgreichen Erwerbens des Auktionsgegenstandes.
5.2 Der Kaufpreis wird mit dem Ablaufen der Auktionsfrist von 5 Tagen / fünf Tagen fällig.
5.3 Die höchstbietende Person ersteigert den Aktionsgegenstand erfolgreich und ist angehalten, ihr finales Gebot innerhalb von 3 Tagen / drei Tagen zu bezahlen/
überweisen. Zahlungen des:der Käufers:Käuferin sind grundsätzlich nur durch
Überweisung an den Anbieter auf das von ihm angegebene Konto zu leisten. Die Erfüllungswirkung der Zahlung tritt erst mit endgültiger Gutschrift auf dem Konto des Anbieters ein.
5.3.1 Wird die Zahlung nicht innerhalb der 3 Tage / drei Tage an den Anbieter geleistet oder die Abnahme der ersteigerten Sache verweigert, so findet die Übergabe des Gegenstandes an den:die Ersteiger:in/Käufer:in nicht statt; der:die Ersteiger:in/Käufer:in geht vielmehr seiner Rechte aus der Ersteigerung verlustig und wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, den Gegenstand vor Bezahlung aller von dem:der Käufer:in geschuldeten Beträge herauszugeben.
5.3.2 Ist der Auktionsgegenstand nach Ablaufen der 3 Tage / drei Tage nicht bezahlt, erhält die nächst-höchstbietende Person den Auktionsgegenstand. Dieser Prozess setzt sich bis zum erfolgreichen Eintreten und Erhalt einer Bezahlung durch die jeweilig höchstbietenden Person nach finalem Ablauf der Gebotsfrist fort. Ergo: Die vom Anbieter im Internet angebotenen Gegenstände stellen ein Verkaufsangebot dar. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot der höchstbietenden Person bei Fristablauf angenommen wird. Der:die Bieter:in nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Gebots-Funktion an. Das Gebot hat so lange Gültigkeit und erlischt erst, wenn ein:e andere:r Bieter:in während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Mit Ende der Angebotsfrist, gleich durch Ablauf der Frist oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter, kommt zwischen dem Anbieter und dem Höchstbietenden ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande.
5.3.3 Bieten also weitere Interessent:innen auf den Versteigerungsgegenstand, so wird das jeweils aktuelle Gebot automatisch durch das höhere neue Gebot erhöht, so dass der:die Bieter:in, der:die ein Angebot abgegeben hat, so lange höchstbietende Teilnahmeperson bleibt, bis das Gebot von anderen Bieter:innen überboten wurde.
5.3.4 Zahlungen sind per Überweisung in EUR (€) an den Anbieter zu leisten. Bei dieser unbaren Zahlung gehen alle Kosten und Gebühren der Überweisung zu Lasten des:der Käufers:Käuferin.
6. Mit der Erteilung der erfolgreichen Ersteigerung bzw. des erfolgreichen Verkaufs geht die Gefahr für nicht zu vertretende Verluste und Beschädigungen auf die:den Ersteiger:in über. Das Eigentum an den ersteigerten Sachen geht erst mit der vollständigen Zahlung (im Fristraum der 3 Tage / drei Tage nach Ablaufen der Auktion) an die:den Erwerber:in über. Mit der erfolgreichen Ersteigerung gehen demnach Besitz und Gefahr an der versteigerten Sache unmittelbar auf den:die Ersteher:in über, das Eigentum erst bei vollständigem Zahlungseingang.
7. Nach Bezahlung wird der Kaufgegenstand dem:der Käufer:Käuferin zugesandt. Durch den Versand können weitere Entgelte, insbesondere Nachnahmekosten oder Zollgebühren entstehen, die direkt durch die Transportfirma erhoben und bei dem:der Empfänger:in bei Aushändigung des Versandguts eingezogen werden können. Solche Entgelte sind nicht in den Versandkosten des Anbieters enthalten und von dem:der Käufer:in ggf.
zusätzlich zu entrichten, soweit sie nicht unter die Kosten fallen, die vom Anbieter gem. § 270a BGB zwingend zu tragen sind.
8. Die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes des Kaufgegenstandes während der Versendung trägt der:die Käufer:in. Die Gefahr geht auf den:die Käufer:in über, sobald die Sendung an das den Transport ausführende Unternehmen bzw. deren Vertreter übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume des Anbieters/Verkäufers verlassen hat.
9. Sämtliche Schadensersatzansprüche des:der Käufers:Käuferin gegen den Anbieter, ihre:seine gesetzlichen Vertreter:innen, Arbeitnehmer:innen, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen sind - gleich aus welchem Rechtsgrund und auch im Fall des Rücktritts des Anbieters - ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Anbieters, ihrer:seiner gesetzlichen Vertreter:innen oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenfalls gilt der Haftungsausschluss nicht bei der Übernahme einer Garantie oder der fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch den Anbieter, jedoch in letzterem Fall der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
10. Es ist grundsätzlich nach allgemeinem Stand der Technik nicht möglich, Soft- und Hardware vollständig fehlerfrei zu entwickeln und zu unterhalten. Ebenso ist es nicht möglich, Störungen und Beeinträchtigungen im Internetverkehr zu 100 % auszuschließen. Demzufolge kann der Anbieter keine Haftung und Gewähr für die dauernde und störungsfreie Verfügbarkeit und Nutzung der Websites übernehmen, vorausgesetzt dass er diese Störung nicht selbst zu vertreten hat. Der Anbieter übernimmt daher unter diesen Voraussetzungen auch keine Haftung dafür, dass aufgrund vorbezeichneter Störung ggfls. keine oder nur unvollständige, bzw. verspätete Gebote abgegeben werden, die ohne Störung zu einem Vertragsabschluss geführt hätten. Der Anbieter übernimmt demgemäß auch keine Kosten des:der Bieters:Bieterin, die ihm aufgrund dieser Störung entstanden sind. Sollten aufgrund einer Systemstörung keine Gebote auf Artikel abgegeben werden können, so wird die seit Eintritt der Störung bis zum eigentlichen Auktionsende verbleibende Restzeit festgehalten und nach
Behebung der Störung entsprechend aufgeschlagen, so dass sich das ursprünglich festgelegte Auktionsende entsprechend um die Dauer der Störung verschiebt. Nach Behebung der Störung wird die Auktion mit exakt den Geboten und dem Verfahrensstand bei Eintritt der Störung fortgesetzt.
11. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
12. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und mit öffentlichem - rechtlichem Sondervermögen wird zusätzlich vereinbart, dass Erfüllungsort und Gerichtsstand (inkl. Scheck- und Wechselklagen) Hamburg ist. Hamburg ist ferner stets dann Gerichtsstand, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
13. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Anbieter und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts